Fördervereinssatzung

satzung-fördervereinDie Satzung des Fördervereins der Karl-Eduard von Lingenthal Oberschule

(Fassung vom 10.03.2008)

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Karl-Eduard v. Lingenthal-Oberschule Ortrand“ und hat seinen Sitz in Ortrand. Nachdem der Verein beim zuständigen Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen ist, führt er den Zusatz „e.V.“.

(2) Das Geschäftsjahr ist gleich dem Schuljahr im Land Brandenburg.

 

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist es, für die Karl-Eduard von Lingenthal Oberschule der Stadt Ortrand einzutreten und sie ideell, materiell und personell zu unterstützen. Seine Aufgaben erstrecken sich vor allem auf die Unterstützung der Schüler- und Elternarbeit, wie der Arbeit im Freizeitbereich der Karl-Eduard v. Lingenthal-Oberschule.

(2) Die Ziele des Vereins werden in enger Zusammenarbeit mit dem Elternrat, dem Schülerrat und der Lehrerkonferenz des Karl-Eduard v. Lingenthal-Oberschule Ortrand verfolgt.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der „Gemeinnützigkeitsverordnung“ des Landes Brandenburg.

 

§ 3 Zweckbindung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht vorrangig eigenwirtschaftliche Zwecke und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken.

(2) Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben an dem Vereinsvermögen keinen Anteil.

(3) Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann werden:

a) Natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

b) Juristische Personen,

c) Andere Vereinigungen.

(2) Natürliche Personen, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind ebenfalls zur Mitgliedschaft zugelassen, wenn sie der Schülerschaft der Gesamtschule Ortrand angehören und ihre gesetzlichen Vertreter schriftliche ihre Einverständniserklärung hierzu erteilt haben. Auf Antrag sind diese Mitglieder maximal bis zum Erreichen der wirtschaftlichen Selbstständigkeit von ihrer Beitragspflicht zu befreien.

(3) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme wird beschlossen wenn mindestens 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder dem Antrag zustimmen und die Voraussetzungen gemäß § 7 (5) erfüllt sind. Wird einem Aufnahmeantrag nicht zugestimmt, so ist dies dem Antragsteller schriftliche mitzuteilen. Widerspricht der Antragsteller dieser Entscheidung, so hat der Vorstand den Antrag der nächsten Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluss oder Tod.

(5) Eine Austrittserklärung ist gegenüber dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden abzugeben. Erfolgt die Abgabe bis spätestens 4 Wochen vor Ablauf des laufenden Geschäftsjahres, so wird der Austritt zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

(6) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei vereinsschädigendem Verhalten sowie grober oder wiederholter Pflichtverletzung des Mitgliedes erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Dem auszuschließenden Mitglied ist der Ausschluss unter Angabe der Gründe hierfür durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen. Widerspricht das ausgeschlossene Mitglied dem Ausschluss schriftlich innerhalb einer Frist von 4 Wochen (Datum des Poststempels), so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig über den Ausschluss. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,

b) Den Beitrag nach der gültigen Beitragsordnung zu leisten.

(2) Jedes Mitglied hat einfaches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder sind berechtigt, unter Wahrung der entsprechenden Fristen an den Vorstand und die Mitgliederversammlung Anträge zu richten sowie Anfragen zu stellen.

 

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, auf jeden Fall innerhalb der ersten drei Monate eines Schuljahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung am Ort des Vereinssitzes stattfinden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt an dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagungsordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftliche eine Ergänzung der Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt, werden beschließt die Versammlung.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlussfassungen erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesender Mitglieder.

(5) An den Mitgliederversammlungen können alle stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Stimmübertragungen bedürfen einer schriftlichen Vollmacht.

(6) Die Abstimmungen erfolgen im Allgemeinen durch Handzeichen. Auf Verlangen auch nur eines Mitgliedes hat eine geheime Abstimmung zu erfolgen.

(7) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

a) Festlegung von Richtlinien der Vereinsarbeit,

b) Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und der Kassenprüfer,

c) Erteilung von Entlastungen oder Entscheidungen über die Nichterteilung von Entlastungen,

d) Festsetzung von Rahmenbedingungen zur Verwendung von Spenden und Beiträgen,

e) Festsetzung der Beitragsordnung,

f) Wahl des Vorstandes,

g) Wahl der Kassenprüfer,

h) Beschlüsse über Satzungsänderungen,

i) Einsetzung von Arbeitsgruppe und Ausschüssen,

j) Beschlüsse über weitere Anträge von Mitgliedern,

k) Beschluss über die Auflösung des Vereins.

(8) Der Vorsitzende des Vereins kann auf Beschluss des Vorstandes jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn dies von mindestens 20 % der Stimmberechtigten Mitglieder in schriftlichter Form unter Benennung der Gründe verlangt wird. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage.

(9) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus

a) einem Vorsitzendem

b) einem 2. Vorsitzendem

c) einem Schatzmeister

d) einem Schriftführer

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils für 2 Geschäftsjahre gewählt. Je ein Besitzer wird vom Elternrat, der Lehrerkonferenz und der Schülervertretung vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Eine Wahl ist zulässig.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(4) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandmitglieder bei der ordnungsgemäß einberufenen Sitzung anwesend ist.

(5) Der Vorstand entscheidet über die Vergabe der vorhandenen Mittel im Rahmen der vorgegebenen Bedingungen.

(6) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse. Zahlungsanweisungen sowie Dokumente, die finanzielle Verbindlichkeiten des Vereins nach sich ziehen, bedürfen der Unterschriften des Schatzmeisters sowie des 1. Und 2. Vorsitzenden.

(7) Der 1. und 2. Vorsitzende sind darüber hinaus berechtigt, den Verein jeweils einzeln im Rahmen der gefassten Beschlüsse nach außen zu vertreten.

 

§ 9 Beiträge und Spenden

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein von jedem seiner Mitglieder einen jährlichen Beitrag. In begründeten Fällen kann der Vorstand den Beitrag für das laufende Jahr erlassen. Ein entsprechender Beschluss hierzu ist schriftlich niederzulegen. § 4 (2) bleibt hiervon unberührt. Die Höhe des Mitgliederbetrags und die Beitragsordnung werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Daneben ist der Verein bemüht, Spenden und Zuwendungen einzuwerben. Diese sind ebenfalls ausschließlich zur Erfüllung der Satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins zu verwenden.

 

§ 10 Rechnungsprüfung

(1) Die Kassenprüfung erfolgt jährlich durch zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

(2) Das Ergebnis der Prüfung tragen die Kassenprüfer der jeweils nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vor. Die Mitgliederversammlung nimmt diesen Bericht insbesondere vor Beschlüssen über die Entlastungserteilungen für den Vorstand entgegen.

 

§ 11 Niederschriften

(1) Über den Ablauf und die gefassten Beschlüsse einer Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich abzufassen. Die Niederschriften werden vom Protokollanten und einem weiteren der in § 8 (1) Buchstabe a) bis d) genannten Vorstandsmitglieder unterzeichnet.

(2) Der Verein ist verpflichtet, der vorgeschriebenen Informationspflicht des Vereins gegenüber Öffentlichkeit und Behörden , insbesondere Amtsgericht und Finanzamt, fristgemäß nachzukommen. Dies betrifft insbesondere Satzungs- und Vorstandsänderungen des Vereins.

(3) Jedes Vereinsmitglied hat grundsätzlich das Recht, alle Niederschriften einzusehen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn eine Mitgliederversammlung fristgemäß einberufen wird und mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitgliederdes Vereins diesem Beschluß zustimmt.

(2) Sind zu einer gemäß § 13 (1) einberufenen Mitgliederversammlung zu diesem Zweck fristgemäß einberufen wird und mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so ist die Versammlung in diesem Punkt nicht beschlussfähig. Der Vorstand hat dann zu diesem Tagungsordnungspunkt eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die so einberufenen Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen. In der Einladung ist auf diesen Umstand gesondert hinzuweisen.

(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Stadt Ortrand unter der Auflage, das Vermögen ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 2 und 3 dieser Satzung zu verwenden.

 

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung kann geändert werden, wenn die Tagesordnung einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung dies vorsieht.

(2) Anträge auf Änderung der Satzung haben grundsätzlich gemäß § 7 (2) dieser Satzung zu erfolgen. Der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung soll den Mitglieder schriftlich vor Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen

(3) Anträge auf Änderung der Satzung gemäß § 7 (3) dieser Satzung sind nur zulässig, wenn die Tagesordnung einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung bereits Satzungsänderung versieht.

(4) Satzungsänderung dürfen den Sinn der §§ 2 und 3 dieser Satzung, insbesondere die Gemeinnützigkeit des Vereins, nicht beeinträchtigen. Die Satzung tritt mit ihrer Annahme auf der Gründungsversammlung des Vereins in Kraft. Für die Annahme ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Gründungsmitglieder erforderlich.

 

Ortrand, den 10.03.2008

Gründungsmitglieder: Evelyn Teinze, Petra Krump, Karsten Ziemann, Frank Tenner, Heidrun Gutmann, Roswita Gensicke und Helga Ansorge

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